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Bern, 17. November 2003.

Versão alemã apenas disponível.

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) hat ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Geldwäscherei von Geldern, die möglicherweise in Zusammenhang mit Korruptionshandlungen in Brasilien stehen, abgeschlossen. Die Akten wurden Ende Oktober dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (URA) zur eidgenössischen Voruntersuchung weitergegeben.

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat soeben ein in enger Zusammenarbeit mit der Bundeskriminalpolizei geführtes gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene ausländische Staatsbürger abgeschlossen, die verdächtigt werden, aus mutmasslichen Korruptionshandlungen in Brasilien stammende Vermögenswerte gewaschen zu haben. Das im Juli 2002 eröffnete Verfahren richtet sich in Anwendung von Artikel 340bis StGB gegen 9 brasilianische Staatsangehörige. Die Beschuldigten werden der Geldwäscherei in der Schweiz im Sinne von Artikel 305bis StGB verdächtigt. Im Verlauf der Ermittlung wurde die Untersuchung auf weitere Personen ausgeweitet. Im Augenblick sind 24 ausländische Angeschuldigte in das schweizerische Verfahren involviert.

Die Summe der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte beläuft sich auf ungefähr 55 Millionen Schweizer Franken.
Gegen einige der in der schweizerischen Ermittlung involvierten Personen wurde auch in Brasilien ein Verfahren eröffnet. Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern hat sich auf dieser Ebene als äusserst wichtig erwiesen.
Eine Analyse der Finanzflüsse und der im Verlauf der Ermittlung beschlagnahmten Dokumente konnte die verfahrensbegründenden Verdachtsmomente erhärten.

Schweizerische Ausgleichskonten wurden vermutlich dazu eingesetzt, aus verdächtigen Quellen stammende Vermögenswerte in die Schweiz zu transferieren oder auch um diese Summen wieder nach Brasilien zurückzuholen. Somit wurde das im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege festgelegte Ziel der gerichtspolizeilichen Untersuchung erreicht, nämlich die Identifikation der mutmasslichen Täterschaft, Feststellung der wesentlichen Tatbestände und die Sicherung von Spuren und Beweisen. Wie in der Bundesstrafprozessordnung vorgesehen hat deshalb die Schweizerische Bundesanwaltschaft Ende Oktober die Akten dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (URA) zur eidgenössischen Voruntersuchung weitergegeben. Der weitere Verlauf des Verfahrens liegt von nun an in der Kompetenz des URA.

Informationsverantwortliche:
Andrea Sadecky, Stv. Mediensprecherin

 

Dezembro 2003
 
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